Als anerkannter Dienstleister für das Integrationsamt Hessen finden Sie hier die Kopie
und Erläuterung des Angebotes Job Coaching (Betriebliches Arbeitstraining) nach
§ 102 Absatz 3, Nr. 1e Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) in Verbindung mit § 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). :
Um ein Job-Coaching zu beantragen, müssen schwerbehinderte Beschäftigte, betriebliche Helfergruppen oder Arbeitgeber Kontakt mit dem Integrationsamt aufnehmen. Anschließend prüft das Integrationsamt, ob die Kosten übernommen werden können und plant die Maßnahme, mit der ein freiberuflicher Trainer beauftragt wird. Dabei ist es wichtig, dass von Anfang an mit dem Arbeitgeber und dem betroffenen Mitarbeiter gemeinsam realistische Ziele vereinbart werden. Zunächst wird eine Bedarfsdiagnostik erstellt, indem Gespräche mit den am Integrationsprozess Beteiligten geführt werden. Es wird ein Fähigkeits- und Anforderungsprofil am konkreten Arbeitsplatz erhoben und der individuelle Unterstützungsbedarf festgestellt. Daran schließt sich das gezielte Training an.
Es handelt sich um eine innerbetriebliche Maßnahme zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Für das Job Coaching kann das Integrationsamt bei schwerbehinderten Beschäftigten die Kosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übernehmen. Die gesetzliche Grundlage für das Job-Coaching ist der § 102 Absatz 3, Nr. 1e Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) in Verbindung mit § 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). "
Gesamte Textquelle:
http://www.lwv-hessen.de